Nr. 121670

Innovationsnachrichten

Mai 2024

Mit den DIHK „Innovationsnachrichten“ informieren wir Sie monatlich über Forschungspolitische und technologierelevante Nachrichten.

Themen der aktuellen Ausgabe:

Innovationsnachrichten aus Deutschland
  • Das bringt das Wachstumschancengesetz
     
  • Der KI-Kompass: Wegweiser durch die Welt der künstlichen Intelligenz
     
  • Innovationstag Mittelstand des BMWK
     
  • Neue Ausschreibungen
     
  • Neue Veröffentlichungen/Neu im Internet
Neues aus der Wissenschaft
  • Webinar zu Bundesförderprogrammen Wasserstoff am 29. Mai
Kurzmeldungen aus aller Welt
  • Bürokratie bremst den EU-Binnenmarkt aus
     
  • Europäische Kommission startet verschiedene Umfragen zu Horizon Europe
Grafik des Monats
  • DIHK stellt IHK-Unternehmensbarometer zur Europawahl vor
Zahl des Monats
  • 2,5 … 
Technologiebarometer
  • Technologietrends in Deutschland und weltweit

Elektronische Rechnungsstellung verpflichtend ab 2025 geplant

Ab 1. Januar 2025 sollen elektronische Rechnungen im Geschäftsverkehr zwischen inländischen Unternehmern (B2B-Bereich) verpflichtend sein. Bei einer e-Rechnung werden die Rechnungsdaten als strukturierter Datensatz an den Empfänger übermittelt. Die Übermittlung einer Rechnung als pdf-Dokument reicht für eine ordnungsgemäße Buchhaltung dann nicht mehr aus. Bekannte Formate für die e-Rechnung sind in Deutschland die "XRechnung" und das "ZUGFeRD-Format". Diese kommen beispielsweise bei der bereits geltenden e-Rechnungspflicht im Rechtsverkehr zwischen Unternehmen und öffentlicher Hand (B2G) zum Einsatz.
Umsetzung durch das Wachstumschancengesetz
Die Regelungen zur Einführung der verpflichtenden e-Rechnungsstellung sind im Wachstumschancengesetz verankert, welches am 22. März 2024 nach langen Verhandlungen verabschiedet wurde.
Start zum 1. Januar 2025
Geplant ist, die e-Rechnungspflicht für Rechnungen zwischen inländische Unternehmen zum 1. Januar 2025 einzuführen, um so den Umsatzsteuerbetrug zu bekämpfen und die Mehrwertsteuerlücke von mehreren Mrd. Euro in Deutschland weitestgehend zu schließen. Zudem soll zu einem späteren Zeitpunkt ein elektronisches Meldesystem für nationale B2B-Umsätze eingeführt werden. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber jedoch Übergangsregelungen für die Rechnungstellung zum Teil bis 2027 vorgesehen.
e-Rechnungsempfang ist Pflicht
Unabhängig davon, ob ein Unternehmen als Rechnungsaussteller eine e-Rechnung ab 2025 entsprechend den neuen Anforderungen ausstellt oder von etwaigen Übergangsregelungen Gebrauch macht, müssen Unternehmer zwingend ab 1.1.2025 in der Lage sein, e-Rechnungen nach den neuen Vorgaben zu empfangen. Für den Rechnungsempfang besteht also keine Schonfrist, egal ob Großkonzern oder Kleinunternehmen. Für den Empfang wird zusätzliche Software nötig sein. Aktuell prüft die Finanzverwaltung, Unternehmen eine kostenlose Anwendung für den e-Rechnungsempfang zur Verfügung zu stellen. Es bleibt jedoch unklar, ob diese Vorhaben tatsächlich umgesetzt wird und insbesondere, ob eine solche Anwendung in diesem Fall rechtzeitig zur Verfügung steht.

IHK-Seminar
In der heutigen digitalen Geschäftswelt ist die Umstellung auf elektronische Rechnungsprozesse von großer Bedeutung, um Effizienzsteigerungen zu erzielen und den ökologischen Fußabdruck zu reduzieren. In unserem IHK-Seminar E-Rechnung vs. E-Invoicing am 17. September 2024 in Jena werden Sie durch unseren Referenten befähigt, die Herausforderung e-Rechnungsstellung erfolgreich zu meistern.

Stand: 6. Mai 2024

Aktuelle Planungsverfahren

Betroffenheit prüfen!

In der nachfolgenden Übersicht finden Sie laufende Planungsvorhaben aus Landes-, Regional-, Fach- und Bauleitplanungen zu denen die IHK Ostthüringen zu Gera als Träger öffentlicher Belange (TöB) zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert ist:

Ort/Region

Planung

Vorhaben

Termin

Gemeinde Lausnitz
Bebauungsplan
15.05.2024
Gemeinde Vollmershain
Bebauungsplan
24.05.2024
Gemeinde Vollmershain
Flächennutzungsplan
24.05.2024
Stadt Zeulenroda-Triebes
Bebauungsplan
24.05.2024
Gemeinde Zöllnitz
vorhabenbezogener Bebauungsplan
31.05.2024
Gemeinde Zöllnitz
Flächennutzungsplan
31.05.2024
Stadt Hohenleuben
vorhabenbezogener Bebauungsplan
31.05.2024
Stadt Hohenleuben
Flächennutzungsplan
31.05.2024
Stadt Gera
vorhabenbezogener Bebauungsplan
03.06.2024
Stadt Gera
Flächennutzungsplan
03.06.2024
Gemeinde Jenalöbnitz
Ergänzungssatzung
07.06.2024
Gemeinde Paitzdorf
Bebauungsplan
07.06.2024
Stadt Gera,
Landkreis Greiz,
Saale-Holzland-Kreis
Planfeststellungsverfahren
12.06.2024
Wenn Sie nähere Informationen zu einem Vorhaben erhalten, die Planungsunterlagen einsehen oder sich zu einzelnen Vorhaben äußern möchten, wenden Sie sich bitte an Pierre Menestrière.
Pierre Menestrière
Wirtschaft und Technologie
Verkehr | Regionalentwicklung

Werbung und Public Viewing zur Fußball EM

Vorsicht bei Werbung mit der Fußball-EM

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten der Welt und zugleich ein beträchtlicher Wirtschaftsfaktor. Die Markenzeichen des Fußballs sind weltweit bekannt und wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung rechtlich geschützt.
Neben dem offiziellen Emblem der UEFA EURO 2024 hat die UEFA zahlreiche Begriffe oder Kombinationen von Begriffen wie „UEFA EURO 2024“ oder „UEFA EURO 2024 GERMANY“, den Namen des Maskottchens „Albärt“, den Pokal, den offiziellen Slogan „United by football – Vereint im Herzen Europas“ oder Grafiken mit Sehenswürdigkeiten der Austragungsorte und die Namen der 10 Spielorte mit dem Zusatz 2024, z.B. „Leipzig2024“ markenrechtlich schützen lassen.
Wer mit solchen Begriffen oder Bildern werben möchte, muss bei der UEFA eine Lizenz erwerben.
Achtung: Wer ohne eine solche Lizenz werben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen. Andernfalls besteht die Gefahr, von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können.
Zulässig kann eine Werbung sein, wenn sie keine unlautere Rufausnutzung, keine gezielte Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr mit der UEFA hervorruft sowie keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft mit der UEFA darstellt.

Beispiele für zulässige Werbung:‎

  • ‎„Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“,
  • ‎‎„Europäische Wochen: Für den Zeitraum der Fußball-Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 20 Prozent“,
  • „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 3 % Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“,
  • „Fan-Wurst für 2,50 ‎Euro“,
  • „10 % Fan-Rabatt auf Geschirr“‎
  • „Großes Fan-Sortiment”
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole, also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)

Nicht empfehlenswert sind beispielsweise:

  • Verwendung von Marken/Logos und Emblemen der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstigen mobilen Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukten ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Kunde davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschaft-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte vor der Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.

Public-Viewing-Veranstaltungen

Public-Viewing-Veranstaltungen sind die Liveübertragungen der Fußballspiele auf Großbildwänden oder Fernsehbildschirmen, an einem anderen Ort als in privaten Wohnräumen, u. a. in Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, in Büros, auf Baustellen, Schiffen, in Verkehrsmitteln, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern.
Die UEFA unterscheidet:

1. Sog. „kleine Veranstaltungen“

Eine „kleine Veranstaltung“, die ohne Lizenz durchgeführt werden kann, ist laut UEFA gegeben, wenn
  • an der Veranstaltung nur bis zu 300 Menschen teilnehmen,
  • wenn kein Sponsoring erfolgt (Sponsoring: wenn dritten Parteien Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, unabhängig davon, ob kostenlos oder kostenpflichtig)
  • wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird (Achtung, auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Die Organisatoren einer solchen „kleinen Veranstaltung“ dürfen nicht:
  • die Logos/Marken der UEFA oder der EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der EURO 2024 ausgeben;
  • das TV-Signal verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.
Die Organisatoren solcher kleinen Veranstaltungen (z.B. die öffentliche Übertragung in Bars/Hotels/Restaurants und anderen kommerziellen Betrieben) müssen sicherstellen, dass die relevanten TV-Abonnements für den kommerziellen Bereich und die notwendigen örtlichen Genehmigungen vorliegen und dass sie die allgemeinen Bedingungen der UEFA für öffentliche Übertragungen einhalten.
Zu beachten sind hierbei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA.
Die UEFA behält sich vor, gegen Veranstalter vorzugehen, die sich nicht an die genannten Bedingungen halten.

2. kommerzielle und nicht-kommerzielle öffentliche Übertragung

Für die Durchführung einer kommerziellen öffentlichen Übertragung wird eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA benötigt. Für die Durchführung einer nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragung wird ebenfalls eine Lizenz der UEFA benötigt, die allerdings kostenfrei ist.
Laut der UEFA haben öffentliche Übertragungen kommerziellen Charakter und unterliegen damit einer Lizenzgebühr, wenn sie
  • direkten Gewinn durch den Verkauf von Produkten, Gütern und Dienstleistungen (auch Essen und Getränke) erzielen oder
  • dritten Parteien Werbemöglichkeiten einräumen (Sponsoring), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht, oder
  • Eintrittsgelder erheben (ACHTUNG: Auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Weitere Informationen zum Erwerb der Lizenzen finden Sie auf den Seiten der UEFA hier.

GEMA

Wer im normalen Geschäftsbetrieb schon einen Fernseher betreibt und bereits einen Vertrag mit der GEMA hat, muss keine zusätzliche Lizenz bei der GEMA erwerben. Wer aber nur wegen der EM ein Gerät aufstellt oder eine Veranstaltung organisiert, muss sich vorher mit der GEMA in Verbindung setzen. Sprechen Sie mit der GEMA und lassen Sie sich beraten.

Rundfunkbeitrag

Jedes Unternehmen zahlt abhängig von der Zahl der Betriebsstätten und der Mitarbeiter einen Rundfunkbeitrag. Daher sind keine zusätzlichen Beiträge fällig, wenn zum Beispiel wegen der EM weitere Empfangsgeräte aufgestellt werden.

Stand: 30. April 2024

Webinar-Reihe für Gründungsinteressierte

Jetzt anmelden!

Sie haben eine Idee und wollen diese im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verwirklichen? Die kostenfreie Webinar-Reihe der Thüringer Industrie- und Handelskammern informiert, beantwortet erste Fragen und zeigt Ansprechpartner für den Start in die Selbstständigkeit auf.
Termine und Anmeldung:
  • 27. Mai 2024, 15:00-16:00 Uhr |
    Finanzierung im Gründungsbereich | IHK Ostthüringen | zur Anmeldung
  • 3. Juni 2024, 10:00-11:00 Uhr |
    Altersvorsorge – Was Gründer wissen sollten! | IHK Südthüringen | zur Anmeldung
  • 17. Juni 2024, 16:00-17:00 Uhr |
    Gründen im Nebenerwerb | IHK Erfurt | zur Anmeldung
Die Webinar-Reihe bietet viele Vorteile:
  • bequem von zu Hause oder unterwegs teilnehmen
  • kompakte Informationen erhalten
  • Überblick über die vielfältigen Beratungsangebote einsehen
  • erste Anlaufstellen und Ansprechpartner erfahren
Veranstalter ist die jeweils ausrichtende Thüringer Industrie- und Handelskammer.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz


Das Gesetz sieht die rechtlich verbindliche Festlegung von Sorgfalts- und sonstigen Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte vor. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.

Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CSDDD: Den vom Europäischen Parlament am 24. April 2024 verabschiedeten Rechtstext muss nun noch der Rat der EU verabschieden. Dies wird voraussichtlich am 23. Mai 2024 im Rahmen des Wettbewerbsfähigkeitsrates der Fall sein. Die Richtlinie tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt 2 Jahre.

BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht

Das BAFA hat den Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes überarbeitet. Bei der neuen Version handelt es sich nun um eine elektronische Eingabemaske.
Der elektronische Fragebogen kann zunächst als Test ausgefüllt werden, um sich vorab über das Format zu informieren.
Weiterhin gilt, dass die Vorlage der Berichte erst zum Juni 2024 überprüft werden. Nach bisherigen Informationen wurde der Inhalt nicht verändert, nur das Fragenformat wurde von Multiple-Choice in offenere Fragen umgeändert.

Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Mit einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Am 11. Juni wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom Bundestag angenommen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.“
Betroffene Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
Hintergrund
Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan (NAP), der 2016 von der Bundesregierung auf der Grundlage der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen erstellt wurde. Damit sollten die Kräfte der verschiedenen Akteure aus Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften gebündelt und ein Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten geleistet werden. In einem 2-stufigen Monitoring-Verfahren (1. Erhebungsphase 2019 und 2. Erhebungsphase 2020) stellte sich heraus, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen und damit die Zielstellung von 50 % verfehlt wurde. Infolgedessen will die Bundesregierung rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards in Form eines nationalen Gesetzes einführen.
Inhalte
Folgende Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gelten ab 1. Januar 2023 für Unternehmen, die
  1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
  2. in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen müssen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten in einer Grundsatzerklärung darstellen und eine Risikoanalyse durchführen. Außerdem gilt unter anderem die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Ebenso wird verlangt, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Die Pflichten zu Risikoanalyse und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gelten dann auch ohne Kenntnis über einen Verstoß zunächst nur in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und den direkten (unmittelbaren) Zulieferer. Dazu gehören nach §6 LkSG bspw.:
  • Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
  • Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie
Erlangt ein Unternehmen aber substantiierte Kenntnis über einen möglichen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern, hat es die o. g. Präventionsmaßnahmen (nach §6 LkSG) auch gegenüber dem Verursacher zu verankern. Demzufolge kommen auch auf kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette, die nicht direkt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuzuordnen sind, neue Pflichten zu.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert werden. Bei Verletzung der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder. Das BAFA ist für die Prüfung der Berichterstattung der Unternehmen und die stichprobenartige Kontrolle nach einem risikobasierten Ansatz zuständig. Das bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Unternehmen mit den größten Risiken konzentrieren wird. Zudem können von Menschenrechtsverletzungen Betroffene bei der Behörde beantragen, dass Unternehmen überprüft werden. Verwehrt die Behörde dies, steht ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:

Das kostenlose Unterstützungsangebot der Bundesregierung hilft Unternehmen aller Branchen und Größen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, der Identifizierung von menschenrechtlichen Risiken und der Umsetzung von passenden Maßnahmen.
Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut oder Umweltschutzaspekte berücksichtigt wurden? Der kostenfreie KMU Kompass unterstützt Unternehmen bei dieser Fragestellung konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihrer Sorgfalt nachkommen.
Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool für Unternehmen und Wirtschaftsakteure mit Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das von MVO Nederland entwickelte Tool bietet Unternehmen einen ersten Einstieg zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz


Das Gesetz sieht die rechtlich verbindliche Festlegung von Sorgfalts- und sonstigen Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte vor. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.

Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CSDDD: Den vom Europäischen Parlament am 24. April 2024 verabschiedeten Rechtstext muss nun noch der Rat der EU verabschieden. Dies wird voraussichtlich am 23. Mai 2024 im Rahmen des Wettbewerbsfähigkeitsrates der Fall sein. Die Richtlinie tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt 2 Jahre.

BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht

Das BAFA hat den Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes überarbeitet. Bei der neuen Version handelt es sich nun um eine elektronische Eingabemaske.
Der elektronische Fragebogen kann zunächst als Test ausgefüllt werden, um sich vorab über das Format zu informieren.
Weiterhin gilt, dass die Vorlage der Berichte erst zum Juni 2024 überprüft werden. Nach bisherigen Informationen wurde der Inhalt nicht verändert, nur das Fragenformat wurde von Multiple-Choice in offenere Fragen umgeändert.

Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Mit einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Am 11. Juni wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom Bundestag angenommen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.“
Betroffene Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
Hintergrund
Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan (NAP), der 2016 von der Bundesregierung auf der Grundlage der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen erstellt wurde. Damit sollten die Kräfte der verschiedenen Akteure aus Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften gebündelt und ein Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten geleistet werden. In einem 2-stufigen Monitoring-Verfahren (1. Erhebungsphase 2019 und 2. Erhebungsphase 2020) stellte sich heraus, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen und damit die Zielstellung von 50 % verfehlt wurde. Infolgedessen will die Bundesregierung rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards in Form eines nationalen Gesetzes einführen.
Inhalte
Folgende Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gelten ab 1. Januar 2023 für Unternehmen, die
  1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
  2. in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen müssen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten in einer Grundsatzerklärung darstellen und eine Risikoanalyse durchführen. Außerdem gilt unter anderem die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Ebenso wird verlangt, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Die Pflichten zu Risikoanalyse und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gelten dann auch ohne Kenntnis über einen Verstoß zunächst nur in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und den direkten (unmittelbaren) Zulieferer. Dazu gehören nach §6 LkSG bspw.:
  • Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
  • Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie
Erlangt ein Unternehmen aber substantiierte Kenntnis über einen möglichen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern, hat es die o. g. Präventionsmaßnahmen (nach §6 LkSG) auch gegenüber dem Verursacher zu verankern. Demzufolge kommen auch auf kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette, die nicht direkt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuzuordnen sind, neue Pflichten zu.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert werden. Bei Verletzung der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder. Das BAFA ist für die Prüfung der Berichterstattung der Unternehmen und die stichprobenartige Kontrolle nach einem risikobasierten Ansatz zuständig. Das bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Unternehmen mit den größten Risiken konzentrieren wird. Zudem können von Menschenrechtsverletzungen Betroffene bei der Behörde beantragen, dass Unternehmen überprüft werden. Verwehrt die Behörde dies, steht ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:

Das kostenlose Unterstützungsangebot der Bundesregierung hilft Unternehmen aller Branchen und Größen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, der Identifizierung von menschenrechtlichen Risiken und der Umsetzung von passenden Maßnahmen.
Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut oder Umweltschutzaspekte berücksichtigt wurden? Der kostenfreie KMU Kompass unterstützt Unternehmen bei dieser Fragestellung konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihrer Sorgfalt nachkommen.
Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool für Unternehmen und Wirtschaftsakteure mit Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das von MVO Nederland entwickelte Tool bietet Unternehmen einen ersten Einstieg zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.