Nr. 121670

Werbung und Public Viewing zur Fußball EM

Vorsicht bei Werbung mit der Fußball-EM

Fußball ist eine der beliebtesten Sportarten der Welt und zugleich ein beträchtlicher Wirtschaftsfaktor. Die Markenzeichen des Fußballs sind weltweit bekannt und wegen ihrer wirtschaftlichen Bedeutung rechtlich geschützt.
Neben dem offiziellen Emblem der UEFA EURO 2024 hat die UEFA zahlreiche Begriffe oder Kombinationen von Begriffen wie „UEFA EURO 2024“ oder „UEFA EURO 2024 GERMANY“, den Namen des Maskottchens „Albärt“, den Pokal, den offiziellen Slogan „United by football – Vereint im Herzen Europas“ oder Grafiken mit Sehenswürdigkeiten der Austragungsorte und die Namen der 10 Spielorte mit dem Zusatz 2024, z.B. „Leipzig2024“ markenrechtlich schützen lassen.
Wer mit solchen Begriffen oder Bildern werben möchte, muss bei der UEFA eine Lizenz erwerben.
Achtung: Wer ohne eine solche Lizenz werben möchte, sollte vor jeder Verwendung derartiger Begriffe rechtlichen Rat ‎einholen. Andernfalls besteht die Gefahr, von der UEFA auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung und ggf. Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Insbesondere ‎drohen Abmahnungen, einstweilige Verfügungen und Klagen, die erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten verursachen können.
Zulässig kann eine Werbung sein, wenn sie keine unlautere Rufausnutzung, keine gezielte Herkunftstäuschung oder sonstige Verwechslungsgefahr mit der UEFA hervorruft sowie keine Irreführung über eine tatsächlich nicht bestehende Partnerschaft mit der UEFA darstellt.

Beispiele für zulässige Werbung:‎

  • ‎„Das Fußballfieber steigt, die Preise fallen: 20 Prozent auf alles während der EM“,
  • ‎‎„Europäische Wochen: Für den Zeitraum der Fußball-Europameisterschaft senken wir die Preise für alle Sportartikel um 20 Prozent“,
  • „Für jedes geschossene Tor der deutschen Nationalelf erhalten Sie 3 % Rabatt auf unser gesamtes Sortiment“,
  • „Fan-Wurst für 2,50 ‎Euro“,
  • „10 % Fan-Rabatt auf Geschirr“‎
  • „Großes Fan-Sortiment”
  • Fußballaffine generelle Werbeaussagen („Fußball in Deutschland“), dekorative Schaufenstergestaltung mit Fahnen, Fußball-Schaufensterpuppen, Bällen, Toren (immer OHNE die offiziellen UEFA-Symbole, also keine UEFA-Merchandisingprodukte zur Schaufenstergestaltung verwenden!)

Nicht empfehlenswert sind beispielsweise:

  • Verwendung von Marken/Logos und Emblemen der UEFA oder Dritter ohne entsprechende Lizenz (sei es in der Printwerbung, sei es in der Verwendung als Hyperlinks, Apps oder sonstigen mobilen Services, Desktop-Wallpaper, auf Social-Media-Plattformen, etc.).
  • Verwendung von UEFA-Merchandisingprodukten ‎zur ‎Schaufenstergestaltung.
  • Die Übernahme des UEFA-Spielplans (urheberrechtlich geschützt); aber die Gestaltung eines eigenen Spielplans ist zulässig.
  • Geschützte Markennamen der UEFA als Teil eines Produktnamens zu verwenden, z. B. „EURO 2024-Fernseher“.
  • Einen Hinweis, der den Eindruck erweckt, man sei offizieller Sponsor, Förderer oder sonstiger Partner der UEFA. Gleiches gilt, wenn der Kunde davon ausgehen könnte, es handle sich um offizielle UEFA-Waren bzw. spezielle Europameisterschaft-Produkte (Merchandising-Produkte).
  • Ein Hinweis, wonach die eigenen Produkte mit UEFA-Produkten vergleichbar seien.
  • Nachahmungen von Produkten der UEFA und ihrer Sponsoren, Förderer und sonstigen Partner.
Die Zulässigkeit der jeweiligen Werbung ist stets vom Einzelfall abhängig und sollte vor der Veröffentlichung rechtlich geprüft werden.

Public-Viewing-Veranstaltungen

Public-Viewing-Veranstaltungen sind die Liveübertragungen der Fußballspiele auf Großbildwänden oder Fernsehbildschirmen, an einem anderen Ort als in privaten Wohnräumen, u. a. in Bars, Restaurants, Einkaufszentren, Stadien, auf öffentlichen Plätzen, in Büros, auf Baustellen, Schiffen, in Verkehrsmitteln, Bildungseinrichtungen und Krankenhäusern.
Die UEFA unterscheidet:

1. Sog. „kleine Veranstaltungen“

Eine „kleine Veranstaltung“, die ohne Lizenz durchgeführt werden kann, ist laut UEFA gegeben, wenn
  • an der Veranstaltung nur bis zu 300 Menschen teilnehmen,
  • wenn kein Sponsoring erfolgt (Sponsoring: wenn dritten Parteien Werbemöglichkeiten eingeräumt werden, unabhängig davon, ob kostenlos oder kostenpflichtig)
  • wenn kein Eintrittsgeld erhoben wird (Achtung, auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Die Organisatoren einer solchen „kleinen Veranstaltung“ dürfen nicht:
  • die Logos/Marken der UEFA oder der EURO 2024 verwenden;
  • ihre eigene Veranstaltung als offizielle Veranstaltung der EURO 2024 ausgeben;
  • das TV-Signal verändern oder modifizieren, etwa indem zusätzliche Grafiken hinzugefügt werden.
Die Organisatoren solcher kleinen Veranstaltungen (z.B. die öffentliche Übertragung in Bars/Hotels/Restaurants und anderen kommerziellen Betrieben) müssen sicherstellen, dass die relevanten TV-Abonnements für den kommerziellen Bereich und die notwendigen örtlichen Genehmigungen vorliegen und dass sie die allgemeinen Bedingungen der UEFA für öffentliche Übertragungen einhalten.
Zu beachten sind hierbei die allgemeinen Geschäftsbedingungen der UEFA.
Die UEFA behält sich vor, gegen Veranstalter vorzugehen, die sich nicht an die genannten Bedingungen halten.

2. kommerzielle und nicht-kommerzielle öffentliche Übertragung

Für die Durchführung einer kommerziellen öffentlichen Übertragung wird eine kostenpflichtige Lizenz der UEFA benötigt. Für die Durchführung einer nicht-kommerziellen öffentlichen Übertragung wird ebenfalls eine Lizenz der UEFA benötigt, die allerdings kostenfrei ist.
Laut der UEFA haben öffentliche Übertragungen kommerziellen Charakter und unterliegen damit einer Lizenzgebühr, wenn sie
  • direkten Gewinn durch den Verkauf von Produkten, Gütern und Dienstleistungen (auch Essen und Getränke) erzielen oder
  • dritten Parteien Werbemöglichkeiten einräumen (Sponsoring), unabhängig davon, ob dies kostenlos oder kostenpflichtig geschieht, oder
  • Eintrittsgelder erheben (ACHTUNG: Auch ähnliche Maßnahmen können hierunter fallen, z. B. Unkostenbeiträge, Mindestverzehranforderungen, erhöhte Speise- und Getränkepreise).
Weitere Informationen zum Erwerb der Lizenzen finden Sie auf den Seiten der UEFA hier.

GEMA

Wer im normalen Geschäftsbetrieb schon einen Fernseher betreibt und bereits einen Vertrag mit der GEMA hat, muss keine zusätzliche Lizenz bei der GEMA erwerben. Wer aber nur wegen der EM ein Gerät aufstellt oder eine Veranstaltung organisiert, muss sich vorher mit der GEMA in Verbindung setzen. Sprechen Sie mit der GEMA und lassen Sie sich beraten.

Rundfunkbeitrag

Jedes Unternehmen zahlt abhängig von der Zahl der Betriebsstätten und der Mitarbeiter einen Rundfunkbeitrag. Daher sind keine zusätzlichen Beiträge fällig, wenn zum Beispiel wegen der EM weitere Empfangsgeräte aufgestellt werden.

Stand: 30. April 2024

Webinar-Reihe für Gründungsinteressierte

Jetzt anmelden!

Sie haben eine Idee und wollen diese im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit verwirklichen? Die kostenfreie Webinar-Reihe der Thüringer Industrie- und Handelskammern informiert, beantwortet erste Fragen und zeigt Ansprechpartner für den Start in die Selbstständigkeit auf.
Termine und Anmeldung:
  • 27. Mai 2024, 15:00-16:00 Uhr |
    Finanzierung im Gründungsbereich | IHK Ostthüringen | zur Anmeldung
  • 3. Juni 2024, 10:00-11:00 Uhr |
    Altersvorsorge – Was Gründer wissen sollten! | IHK Südthüringen | zur Anmeldung
  • 17. Juni 2024, 16:00-17:00 Uhr |
    Gründen im Nebenerwerb | IHK Erfurt | zur Anmeldung
Die Webinar-Reihe bietet viele Vorteile:
  • bequem von zu Hause oder unterwegs teilnehmen
  • kompakte Informationen erhalten
  • Überblick über die vielfältigen Beratungsangebote einsehen
  • erste Anlaufstellen und Ansprechpartner erfahren
Veranstalter ist die jeweils ausrichtende Thüringer Industrie- und Handelskammer.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz


Das Gesetz sieht die rechtlich verbindliche Festlegung von Sorgfalts- und sonstigen Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte vor. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.

Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CSDDD: Den vom Europäischen Parlament am 24. April 2024 verabschiedeten Rechtstext muss nun noch der Rat der EU verabschieden. Dies wird voraussichtlich am 23. Mai 2024 im Rahmen des Wettbewerbsfähigkeitsrates der Fall sein. Die Richtlinie tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt 2 Jahre.

BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht

Das BAFA hat den Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes überarbeitet. Bei der neuen Version handelt es sich nun um eine elektronische Eingabemaske.
Der elektronische Fragebogen kann zunächst als Test ausgefüllt werden, um sich vorab über das Format zu informieren.
Weiterhin gilt, dass die Vorlage der Berichte erst zum Juni 2024 überprüft werden. Nach bisherigen Informationen wurde der Inhalt nicht verändert, nur das Fragenformat wurde von Multiple-Choice in offenere Fragen umgeändert.

Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Mit einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Am 11. Juni wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom Bundestag angenommen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.“
Betroffene Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
Hintergrund
Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan (NAP), der 2016 von der Bundesregierung auf der Grundlage der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen erstellt wurde. Damit sollten die Kräfte der verschiedenen Akteure aus Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften gebündelt und ein Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten geleistet werden. In einem 2-stufigen Monitoring-Verfahren (1. Erhebungsphase 2019 und 2. Erhebungsphase 2020) stellte sich heraus, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen und damit die Zielstellung von 50 % verfehlt wurde. Infolgedessen will die Bundesregierung rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards in Form eines nationalen Gesetzes einführen.
Inhalte
Folgende Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gelten ab 1. Januar 2023 für Unternehmen, die
  1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
  2. in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen müssen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten in einer Grundsatzerklärung darstellen und eine Risikoanalyse durchführen. Außerdem gilt unter anderem die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Ebenso wird verlangt, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Die Pflichten zu Risikoanalyse und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gelten dann auch ohne Kenntnis über einen Verstoß zunächst nur in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und den direkten (unmittelbaren) Zulieferer. Dazu gehören nach §6 LkSG bspw.:
  • Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
  • Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie
Erlangt ein Unternehmen aber substantiierte Kenntnis über einen möglichen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern, hat es die o. g. Präventionsmaßnahmen (nach §6 LkSG) auch gegenüber dem Verursacher zu verankern. Demzufolge kommen auch auf kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette, die nicht direkt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuzuordnen sind, neue Pflichten zu.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert werden. Bei Verletzung der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder. Das BAFA ist für die Prüfung der Berichterstattung der Unternehmen und die stichprobenartige Kontrolle nach einem risikobasierten Ansatz zuständig. Das bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Unternehmen mit den größten Risiken konzentrieren wird. Zudem können von Menschenrechtsverletzungen Betroffene bei der Behörde beantragen, dass Unternehmen überprüft werden. Verwehrt die Behörde dies, steht ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:

Das kostenlose Unterstützungsangebot der Bundesregierung hilft Unternehmen aller Branchen und Größen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, der Identifizierung von menschenrechtlichen Risiken und der Umsetzung von passenden Maßnahmen.
Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut oder Umweltschutzaspekte berücksichtigt wurden? Der kostenfreie KMU Kompass unterstützt Unternehmen bei dieser Fragestellung konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihrer Sorgfalt nachkommen.
Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool für Unternehmen und Wirtschaftsakteure mit Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das von MVO Nederland entwickelte Tool bietet Unternehmen einen ersten Einstieg zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz


Das Gesetz sieht die rechtlich verbindliche Festlegung von Sorgfalts- und sonstigen Handlungspflichten hinsichtlich international anerkannter Menschenrechte vor. Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.

Update 30.04.2024: Verschiebung der Einreichungsfrist für Berichte

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat die Frist für die Einreichung von Berichten, die gemäß § 10 Abs. 2 LkSG erstellt werden müssen, verlängert. Die Berichte müssen nun nicht mehr bis zum 31. Mai 2024, sondern bis zum 31. Dezember 2024 vorliegen. Erst ab dem 1. Januar 2025 wird das BAFA das Vorliegen der LkSG-Berichte von Unternehmen sowie deren Veröffentlichung nachprüfen. Mehr Informationen finden Sie auf der Webseite des BAFA.
Falls bis zum 31. Dezember 2024 das Gesetz zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting-Richtlinie in Kraft tritt, greift darüber hinaus eine Ersetzungsbefugnis. Unternehmen können dann ihren Nachhaltigkeitsbericht einreichen und müssen nicht zusätzlich einen LkSG-Bericht nach den Vorgaben des BAFA erstellen.
CSDDD: Den vom Europäischen Parlament am 24. April 2024 verabschiedeten Rechtstext muss nun noch der Rat der EU verabschieden. Dies wird voraussichtlich am 23. Mai 2024 im Rahmen des Wettbewerbsfähigkeitsrates der Fall sein. Die Richtlinie tritt dann 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft. Die Frist für die Umsetzung in nationales Recht beträgt 2 Jahre.

BAFA veröffentlicht überarbeiteten Fragebogen für die Berichtspflicht

Das BAFA hat den Fragebogen für die Berichtspflicht im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes überarbeitet. Bei der neuen Version handelt es sich nun um eine elektronische Eingabemaske.
Der elektronische Fragebogen kann zunächst als Test ausgefüllt werden, um sich vorab über das Format zu informieren.
Weiterhin gilt, dass die Vorlage der Berichte erst zum Juni 2024 überprüft werden. Nach bisherigen Informationen wurde der Inhalt nicht verändert, nur das Fragenformat wurde von Multiple-Choice in offenere Fragen umgeändert.

Bundesrat billigt Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten

Mit einem Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten will die Bundesregierung die Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen umsetzen.
Am 11. Juni wurde das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) vom Bundestag angenommen, am 25. Juni 2021 vom Bundesrat beschlossen und am 16. Juli 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet.“
Betroffene Unternehmen müssen künftig prüfen, ob sich ihre Aktivitäten nachteilig auf Menschenrechte auswirken und angemessene Maßnahmen zur Prävention und Abhilfe ergreifen.
Hintergrund
Hintergrund ist der Nationale Aktionsplan (NAP), der 2016 von der Bundesregierung auf der Grundlage der Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen erstellt wurde. Damit sollten die Kräfte der verschiedenen Akteure aus Staat, Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Gewerkschaften gebündelt und ein Beitrag zur Verbesserung der menschenrechtlichen Lage entlang der Liefer- und Wertschöpfungsketten geleistet werden. In einem 2-stufigen Monitoring-Verfahren (1. Erhebungsphase 2019 und 2. Erhebungsphase 2020) stellte sich heraus, dass lediglich zwischen 13 und 17 % der befragten Unternehmen die Anforderungen des NAP erfüllen und damit die Zielstellung von 50 % verfehlt wurde. Infolgedessen will die Bundesregierung rechtlich verbindliche Sorgfaltsstandards in Form eines nationalen Gesetzes einführen.
Inhalte
Folgende Regelungen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) gelten ab 1. Januar 2023 für Unternehmen, die
  1. ihre Hauptverwaltung, ihre Hauptniederlassung, ihren Verwaltungssitz oder ihren satzungsmäßigen Sitz im Inland haben und
  2. in der Regel mindestens 3000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen; ins Ausland entsandte Arbeitnehmer sind erfasst.
Außerdem ist das Gesetz anzuwenden auf Unternehmen, die eine Zweigniederlassung gemäß § 13 d des Handelsgesetzbuchs im Inland haben und dort mindestens 3000 Arbeitnehmer beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 betragen die vorgesehenen Schwellenwerte jeweils 1.000 Arbeitnehmer.
Betroffene Unternehmen müssen ihr Bekenntnis zu Menschenrechten in einer Grundsatzerklärung darstellen und eine Risikoanalyse durchführen. Außerdem gilt unter anderem die Festlegung einer betriebsinternen Zuständigkeit für die Überwachung des Risikomanagements, z.B. durch Benennung eines Menschenrechtsbeauftragten. Ebenso wird verlangt, Präventions- und Abhilfemaßnahmen in Bezug auf Menschenrechtsverletzungen zu schaffen, ein Beschwerdeverfahren einzurichten und einen jährlichen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen. Die Pflichten zu Risikoanalyse und Präventions- und Abhilfemaßnahmen gelten dann auch ohne Kenntnis über einen Verstoß zunächst nur in Bezug auf den eigenen Geschäftsbereich und den direkten (unmittelbaren) Zulieferer. Dazu gehören nach §6 LkSG bspw.:
  • Berücksichtigung der Sorgfaltspflichten bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers
  • vertragliche Zusicherung eines unmittelbaren Zulieferers, dass dieser die verlangten menschenrechtsbezogenen und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert
  • Kontrollmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Menschenrechtsstrategie
Erlangt ein Unternehmen aber substantiierte Kenntnis über einen möglichen Verstoß gegen menschenrechtliche oder umweltbezogene Pflichten bei mittelbaren (indirekten) Zulieferern, hat es die o. g. Präventionsmaßnahmen (nach §6 LkSG) auch gegenüber dem Verursacher zu verankern. Demzufolge kommen auch auf kleinere Unternehmen entlang der Lieferkette, die nicht direkt dem Anwendungsbereich des Gesetzes zuzuordnen sind, neue Pflichten zu.
Das Sorgfaltspflichtengesetz soll durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kontrolliert werden. Bei Verletzung der Pflichten nach dem Gesetz drohen Bußgelder. Das BAFA ist für die Prüfung der Berichterstattung der Unternehmen und die stichprobenartige Kontrolle nach einem risikobasierten Ansatz zuständig. Das bedeutet, dass das BAFA sich zunächst auf die Unternehmen mit den größten Risiken konzentrieren wird. Zudem können von Menschenrechtsverletzungen Betroffene bei der Behörde beantragen, dass Unternehmen überprüft werden. Verwehrt die Behörde dies, steht ihnen der Verwaltungsgerichtsweg offen.

Online-Tools und Hilfestellungen zur Bewertung und Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten:

Das kostenlose Unterstützungsangebot der Bundesregierung hilft Unternehmen aller Branchen und Größen bei der strategischen Ausrichtung ihrer Geschäftstätigkeiten, der Identifizierung von menschenrechtlichen Risiken und der Umsetzung von passenden Maßnahmen.
Globale Liefer- und Wertschöpfungsketten zählen auch für deutsche KMU und Mittelständler zum Alltag. Doch woher können Sie wissen, unter welchen Arbeitsbedingungen Rohstoffe abgebaut oder Umweltschutzaspekte berücksichtigt wurden? Der kostenfreie KMU Kompass unterstützt Unternehmen bei dieser Fragestellung konkret und praxisnah. Das erleichtert es Ihnen, gezielte Maßnahmen zu ergreifen und ihrer Sorgfalt nachkommen.
Der CSR Risiko-Check ist ein Online-Tool für Unternehmen und Wirtschaftsakteure mit Aktivitäten in Entwicklungs- und Schwellenländern. Das von MVO Nederland entwickelte Tool bietet Unternehmen einen ersten Einstieg zur Einschätzung der lokalen Menschenrechtssituation sowie Umwelt-, Sozial- und Governancethemen.

NIS-2 – Die neue Richtlinie für Cybersicherheit richtig umsetzen

Webinar

Die NIS-2-Richtlinie (NIS – Network and Information Security) regelt die Cyber- und Informationssicherheit von Unternehmen und Institutionen. Mit Inkrafttreten einer neuen Richtlinie entstehen ab Oktober 2024 auch für viele Unternehmen, die bisher nicht von diesen Vorschriften betroffen waren, verpflichtende Sicherheitsmaßnahmen und Meldepflichten.
Vor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie in aller Munde und wirft wichtige Fragen auf wie:
  • Ist mein Unternehmen davon betroffen?
  • Welche Anforderungen müssen erfüllt werden?
In diesem Webinar bekommen die Teilnehmer von der Expertin der Transferstelle CYBERsicher, Sophie Haak, Antworten auf diese Fragen. Ebenso werden Best Practices vorgestellt. Sie erhalten Einblick in die Sicherung kritischer Infrastrukturen, digitaler Dienste und Datenschutz.
Das Webinar findet in Kooperation mit dem Mittelstand-Digital Zentrum Ilmenau und der Transferstelle CYBERsicher statt.
Quelle: Mittelstand-Digital Zentrum Ilmenau

Veranstaltungsangebote Energie und Klimaschutz

Energy Efficiency Award 2024 – Gewinner gesucht!

Private und öffentliche Unternehmen können sich ab sofort auf den Energy Efficiency Award 2024 bewerben. Prämiert werden innovative Projekte und Konzepte, die aufzeigen, wie Unternehmen erfolgreich den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen senken. Im Fokus stehen innovative und wirkungsvolle Ansätze der umgesetzten Energiewende, die gut auf weitere Unternehmen übertragen werden können. Die Unternehmen können sich in vier Wettbewerbskategorien bewerben. Zusätzlich wird ein mit 5.000 Euro dotierter Sonderpreis für das Klimaschutz-Engagement eines kleinen bis mittleren Unternehmens vergeben.
Im Fokus stehen Projekte zur Energie- und Senkung der Treibhausgase sowie Konzepte, die aufzeigen, wie der Weg in die Klimaneutralität und die Transformation der Industrie gelingen kann. Interessierte Unternehmen können ihre Bewerbungen einzeln oder auch gemeinsam in diesen vier Kategorien einreichen:
  • Think big! Komplexe Energiewendeprojekte
  • Von clever bis digital! Die Bandbreite der Energieeffizienz
  • Gemeinsam mehr erreichen! Energiedienstleister als Enabler der Energiewende
  • Moving forward! Konzepte für eine klimaneutrale Zukunft
Alle Gewinner und Nominierten erhalten eine Urkunde und ein Siegel für ihre Öffentlichkeitsarbeit und werden auf dem im Rahmen des dena Energiewende-Kongresses am 11. November 2024 in Berlin ausgezeichnet. Die Preisträger der vier Kategorien werden in einem kurzen Film portraitiert.
Der Award wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und steht unter der Schirmherrschaft von Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bewerbungsschluss ist der 7. Juni 2024.
Für den dena Energy Efficiency Award können Sie sich hier bewerben.

Veranstaltungsangebote Energie und Klimaschutz

Energy Efficiency Award 2024 – Gewinner gesucht!

Private und öffentliche Unternehmen können sich ab sofort auf den Energy Efficiency Award 2024 bewerben. Prämiert werden innovative Projekte und Konzepte, die aufzeigen, wie Unternehmen erfolgreich den Energieverbrauch und den Ausstoß von Treibhausgasen senken. Im Fokus stehen innovative und wirkungsvolle Ansätze der umgesetzten Energiewende, die gut auf weitere Unternehmen übertragen werden können. Die Unternehmen können sich in vier Wettbewerbskategorien bewerben. Zusätzlich wird ein mit 5.000 Euro dotierter Sonderpreis für das Klimaschutz-Engagement eines kleinen bis mittleren Unternehmens vergeben.
Im Fokus stehen Projekte zur Energie- und Senkung der Treibhausgase sowie Konzepte, die aufzeigen, wie der Weg in die Klimaneutralität und die Transformation der Industrie gelingen kann. Interessierte Unternehmen können ihre Bewerbungen einzeln oder auch gemeinsam in diesen vier Kategorien einreichen:
  • Think big! Komplexe Energiewendeprojekte
  • Von clever bis digital! Die Bandbreite der Energieeffizienz
  • Gemeinsam mehr erreichen! Energiedienstleister als Enabler der Energiewende
  • Moving forward! Konzepte für eine klimaneutrale Zukunft
Alle Gewinner und Nominierten erhalten eine Urkunde und ein Siegel für ihre Öffentlichkeitsarbeit und werden auf dem im Rahmen des dena Energiewende-Kongresses am 11. November 2024 in Berlin ausgezeichnet. Die Preisträger der vier Kategorien werden in einem kurzen Film portraitiert.
Der Award wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz gefördert und steht unter der Schirmherrschaft von Dr. Robert Habeck, Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz.
Bewerbungsschluss ist der 7. Juni 2024.
Für den dena Energy Efficiency Award können Sie sich hier bewerben.